Förderung

Sie planen ein umfangreiches Projekt in den Bereichen Asyl, Integration, Rückkehr oder Solidarität? Dann können Sie eine EU-Förderung durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) 2021-2027 beantragen. Die AMIF-Verwaltungsbehörde vergibt zur Förderung derartiger Projektvorhaben Fördermittel an Projektträger.

Dann machen Sie den Selbstcheck der Förderfähigkeit!

Beantworten Sie einfach sechs Fragen, um zu erfahren, ob Ihr Projekt für eine Förderung durch den AMIF 2021-2027 grundsätzlich in Frage kommt.

Zuwendungsvoraussetzungen & Rahmenbedingungen

Bei der Vergabe von europäischen Fördermitteln ist darauf zu achten, dass der Einsatz der Mittel einen europäischen Mehrwert bietet. Ein Projektvorhaben weist immer dann einen erkennbaren europäischen Mehrwert auf, wenn es den festgelegten Spezifischen Zielen des AMIF, sowie entsprechenden Durchführungsmaßnahmen entspricht und die in den jeweiligen Spezifischen Zielen vorgesehene Zielgruppe erreicht. Die Anforderungen an die Zielgruppe gelten unabhängig davon, ob sich das geplante Projektvorhaben mittelbar oder unmittelbar an die Zielgruppe richtet.
Mehr über die Rahmenbedingungen können Sie dem Förderaufruf entnehmen.

Der Beitrag aus dem AMIF erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung grundsätzlich bis zu einer Höhe von 75 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Für bestimmte, im Förderaufruf gekennzeichnete Maßnahmen kann die AMIF-Zuwendung auf bis zu 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben erhöht werden.

Die Mindestfördersumme muss für das erste sowie jedes weitere vollständige Jahr der Projektlaufzeit mindestens 100.000 Euro betragen. Die Mindestfördersumme gilt auch für Projektvorhaben mit einer Laufzeit von unter einem Jahr.

Projektmaßnahmen können frühestens am 01.01.2021 begonnen werden und müssen spätestens zum 31.12.2029 enden. Die maximal geförderte Projektdauer beträgt 36 Monate. Hierbei ist die Projektlaufzeit nicht an das Kalenderjahr gebunden.

Für eine Projektförderung aus dem AMIF können sich juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften und internationale Organisationen bewerben. Natürliche Personen sind von einer Förderung durch den AMIF ausgeschlossen.

Wer sind die Zielgruppen von Projektmaßnahmen?

Alle Zielgruppen, an die sich die förderfähigen Maßnahmen der vier Spezifischen Ziele richten, sind in § 10 der Förderrichtlinie definiert. Zur Definition des Begriffes "Drittstaatsangehörige" wird insbesondere auf § 10 Abs. 1 Satz 5 der Förderrichtlinie verwiesen. Im Folgenden werden zu den Spezifischen Zielen die jeweiligen Zielgruppen im Einzelnen aufgeführt.

Spezifisches Ziel 1: Stärkung und Entwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems

  1. Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU i. V. m. Richtlinie 2013/32/EU oder auf Asyl nach Art. 16a Grundgesetz gestellt haben − oder als Antragstellende registriert wurden − und über deren Antrag noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist;
  2. Drittstaatsangehörige mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutzstatus im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU i. V. m. Richtlinie 2013/32/EU, anerkannte Asylberechtigte sowie Drittstaatsangehörige, die vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG genießen;
  3. Drittstaatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem aufnahmebereiten anderen Mitgliedstaat neu angesiedelt oder aus humanitären Gründen aufgenommen oder aus einem anderen Mitgliedstaat in die Bundesrepublik Deutschland oder in einen Mitgliedstaat überstellt werden oder wurden;
  4. Drittstaatsangehörige in der Migration, die sich in ihren Herkunftsländern oder in Transitländern aufhalten.

Spezifisches Ziel 2: Stärkung und Weiterentwicklung der legalen Migration in die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf sowie Unterstützung der wirksamen Integration und sozialen Inklusion von Drittstaatsangehörigen

  1. Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig und dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder im Begriff sind, einen rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu erlangen; der Aufenthalt gilt als rechtmäßig und dauerhaft, wenn die Person eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, eine Niederlassungserlaubnis, oder eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhalten hat oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur. Ausgeschlossen sind jedoch Drittstaatsangehörige, die sich zur Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst im Sinne der Richtlinie 2004/114/EG bzw. 2016/801 EG, oder zu Forschungszwecken im Sinne der Richtlinie 2005/71/EG bzw. 2016/801/EG in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten;
  2. Nächste Verwandte im Sinne des Art. 16 Absatz 10 i. V. m. Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1147 von Personen, die der in Buchstabe a genannten Zielgruppe angehören, können in die Maßnahmen nach diesem Absatz aufgenommen werden, sofern dies für die effektive Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich ist;
  3. Drittstaatsangehörige, die nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, auch in Verbindung mit der IntV und DeuFöV, Zugang zu einem Integrations- oder einem Berufssprachkurs haben (z. B. Geduldete);
  4. Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz sind;
  5. Drittstaatsangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis/ein Visum für die Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte (§ 20 Aufenthaltsgesetz) oder zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung (§ 17 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz) erteilt bekommen haben oder im Begriff sind eine solche/ein solches zu erlangen.

Spezifisches Ziel 3: Beitrag zur Bekämpfung der irregulären Migration unter Förderung einer wirksamen, sicheren und würdevollen Rückkehr und Rückübernahme sowie Beitrag zu und Unterstützung der ersten Schritte zur wirksamen Wiedereingliederung in Drittländern

  1. Drittstaatsangehörige, die noch keinen rechtskräftigen Ablehnungsbescheid ihres Antrags auf internationalen Schutz oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland erhalten haben und die sich für die freiwillige Rückkehr entscheiden könnten;
  2. Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind oder denen in der Bundesrepublik Deutschland internationaler Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU i. V. m. Richtlinie 2013/32/EU oder vorübergehender Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG gewährt wurde und die sich für die freiwillige Rückkehr entschieden haben;
  3. Drittstaatsangehörige, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, einschließlich der Drittstaatsangehörigen, für die die Vollstreckung der Abschiebung gemäß der Art. 9, 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG aufgeschoben wurde;
  4. Drittstaatsangehörige, die entweder freiwillig oder zwangsweise aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung tatsächlich die Bundesrepublik Deutschland verlassen haben;
  5. Drittstaatsangehörige in der Migration, die sich in ihren Herkunftsländern oder in Transitländern aufhalten.

Spezifisches Ziel 4: Stärkung der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die am stärksten von Herausforderungen in den Bereichen Migration und Asyl betroffenen Mitgliedstaaten, unter anderem durch praktische Zusammenarbeit

  1. Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU i. V. m. Richtlinie 2013/32/EU gestellt haben − oder als Antragstellende registriert wurden − und über deren Antrag noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist;
  2. Drittstaatsangehörige mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutzstatus im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU i. V. m. Richtlinie 2013/32/EU sowie Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG genießen;
  3. Drittstaatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem aufnahmebereiten anderen Mitgliedstaat neu angesiedelt oder aus humanitären Gründen aufgenommen oder aus einem anderen Mitgliedstaat in die Bundesrepublik Deutschland oder in einen Mitgliedstaat überstellt werden oder wurden;
  4. Drittstaatsangehörige in der Migration, die sich in ihren Herkunftsländern oder in Transitländern aufhalten.

Wie läuft das Verfahren ab?

In der abgebildeten Grafik wird das Verfahren der Antragsstellung im AMIF 2021-2027 in fünf Schritten erklärt (Details entnehmen Sie der Langbeschreibung). (Bild hat eine Langbeschreibung)Größer darstellen Die fünf Schritte des Antragsverfahrens. Quelle: BAMF

Wenn Sie einen Antrag auf Förderung aus dem AMIF in Betracht ziehen, können Sie sich gerne durch die Mitarbeitenden der Bewilligungszentren beraten lassen.

Die Antragstellung und Projektabwicklung erfolgt digital über das IT-Datensystem für die Innenfonds ITSI. Im Rahmen der Antragstellung ist zunächst eine Registrierung des Projektträgers in ITSI erforderlich. Nachdem die Antragsangaben vollständig in ITSI eingegeben wurden, erstellt ITSI ein PDF-Dokument, welches von der zeichnungsberechtigten Person mithilfe eines QES-Dienstes signiert und im Anschluss wieder in ITSI hochgeladen werden muss, damit der Antrag rechtssicher gestellt ist.

Die eingereichten Anträge werden durch die AMIF-Verwaltungsbehörde auf der Grundlage von formellen und materiellen Prüfkriterien im Rahmen eines einheitlichen Bewertungssystems geprüft. Dieses Bewertungssystem wurde gemäß dem Partnerschaftsprinzip mit den Bundesländern, Wohlfahrtsverbänden und ausgewählten Nichtregierungsorganisationen beraten und vom Begleitausschuss AMIF beschlossen.
Die betroffenen Bundesländer, Bundesministerien sowie Fachabteilungen des BAMF werden im Rahmen der Projektbewertung einbezogen und um ein Votum gebeten, welches in die Prüfung einbezogen wird.

Die AMIF-Verwaltungsbehörde wird bei Rückfragen oder Änderungsbedarfen in Bezug auf die gestellten Anträge mit den Antragstellerinnen bzw. Antragstellern Kontakt aufnehmen.
Sobald die Prüfung abgeschlossen ist, ergeht ein Ablehnungs- oder Zuwendungsbescheid.

Projektkooperationen

Projektkooperationen haben sich in den vorangegangenen Förderperioden bewährt und sind von der AMIF-Verwaltungsbehörde ausdrücklich erwünscht. Sie sind im besonderen Maß geeignet, überregionale oder bundesweite Projektmaßnahmen zu ermöglichen, kleinere Träger in eine Förderung einzubeziehen, bestehende Netzwerke zu stärken und neue aufzubauen.

Kooperationspartner sind Organisationen, mit denen aktiv an der Umsetzung von Projektmaßnahmen zusammengearbeitet wird und die einen maßgeblichen Einfluss auf die Projektdurchführung nehmen. Dies erfolgt, indem beispielsweise projektbezogene Tätigkeiten ausgeübt oder konkrete Leistungen erbracht werden. Ausgaben, die hierbei beim Kooperationspartner anfallen, werden durch den Zuwendungsempfangenden bei der AMIF-Verwaltungsbehörde geltend gemacht.

Die AMIF-Verwaltungsbehörde unterstützt die Bildung von Projektkooperationen aktiv. Die Bewilligungszentren organisieren hierzu verschiedene Formate, wie zum Beispiel Regionaltagungen und Workshops, und beraten individuell zu den Voraussetzungen für eine erfolgreiche Projektkooperation.

Selbstcheck der Förderfähigkeit

Der Selbstcheckt hilft interessierten Projektträgerinnen und Projektträgern in sechs grundlegenden Fragen herauszufinden, ob die entwickelte Projektidee grundsätzlich durch den AMIF 2021-2027 förderfähig sein könnte.

Wichtig: Der "Selbstcheck der Förderfähigkeit" ersetzt nicht die Prüfung des Projektantrags durch das zuständige Bewilligungszentrum!

Sind Sie eine natürliche Person?

Sie sind leider nicht antragsberechtigt. (Personengesellschaften und internationale Organisationen, juristische Personen des Privatrechts und juristische Personen des Öffentlichen Rechts können Anträge auf Projektförderung aus dem AMIF stellen.)

Als juristische Person mit Rechtsfähigkeit könnte eine Förderung aus dem AMIF für Sie in Frage kommen.

Richtet sich Ihr Projektvorhaben direkt / indirekt an Drittstaatsangehörige?

Aus dem AMIF werden ausschließlich Projekte gefördert, die schwerpunktmäßig Drittstaatsangehörigen, einschließlich Staatenloser und Personen mit unbestimmter Staatenangehörigkeit dienen.

Dient Ihr Projektvorhaben einem der nachfolgend genannten Fondsziele:

  • Stärkung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems
  • Stärkung der legalen Migration und Unterstützung der wirksamen Integration
  • Bekämpfung der irregulären Migration und Förderung der Rückkehr und Rückübernahme sowie Reintegration in Drittstaaten
  • Stärkung der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten?

AMIF ist nicht das richtige Förderinstrument für ihr Vorhaben. Ihre Projektziele müssen den Spezifischen Zielen des AMIF dienen.

Wird Ihr Projektvorhaben von anderen EU-Fonds (z.B. den ESF+) umfasst?

Es wäre möglich das Ihr Projektvorhaben teilweise oder gänzlich nicht aus dem AMIF gefördert werden kann. [Erste Informationen hierzu finden Sie im EU-Förderatlas.]

Handelt es sich bei Ihrem Vorhaben um ein laufendes Projekt?

Aus dem AMIF können Einzelvorhaben gefördert werden, d.h. Maßnahmen die sich zeitlich und inhaltlich von anderen abgrenzen. Projekte, die bereits begonnen haben, können nur in wenigen Ausnahmefällen (siehe §8 der Förderrichtlinie) gefördert werden. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich an das für Sie zuständige Bewilligungszentrum.

Stehen Ihnen für Ihr Vorhaben für jedes geplante Projektjahr mindestens 33.333 Euro Eigenmittel oder Drittmittel zur Verfügung?

Im AMIF werden größere Projekte über eine Anteilsfinanzierung von grundsätzlich 75 Prozent gefördert. Dabei ist die Mindestfördersumme (AMIF-Anteil) auf 100.000 Euro je vollständiges Projektjahr festgesetzt. Auch Projektkooperationen sind möglich, um das erforderliche Projektvolumen oder den erforderlichen Eigenanteil zu erzielen.

Ergebnis des Förderchecks

Ihr Projekt scheint grundsätzlich durch den AMIF förderfähig zu sein. Eine abschließende Aussage zur Förderfähigkeit kann aber erste nach Beantragung und Prüfung des Projekts durch das zuständige Bewilligungszentrum erfolgen. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Bewilligungszentrum

Ergebnis des Förderchecks

Unter den genannten Voraussetzungen ist eine Förderung durch den AMIF nicht möglich. Um nähere Informationen zu bekommen, ob Ihr Projekt durch Anpassungen doch eine Förderung erhalten könnte, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Bewilligungszentrum.