Erklärung zur Barrierefreiheit , Datum: 23.06.2025, Format: Artikel, Bereich: AMIF , Informationen über die Zugänglichkeit dieser Webseiten gemäß § 12 BGG sowie über diesbezügliche Kontaktmöglichkeiten.

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Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die unter www.eu-migrationsfonds.de veröffentlichte Website des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

Als öffentliche Stelle im Sinne der RICHTLINIE (EU) 2016/2102 sind wir bemüht, unsere Webauftritte und mobilen Anwendungen im Einklang mit den Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes (BGG) sowie der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) zur Umsetzung der RICHTLINIE (EU) 2016/2102 barrierefrei zugänglich zu machen.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Die Anforderungen der Barrierefreiheit ergeben sich aus Paragraphen 3 Absätze 1 bis 4 und Paragraph 4 der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), die auf der Grundlage von § 12d Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) erlassen wurde.

Die Einschätzung basiert auf der vom BAMF beauftragten und durch Materna Information & Communications SE mit Stand vom 30.04.2025 ausgeführten Anpassung und Behebung der bisher vorhandenen Mängel..

Aufgrund der Überprüfung ist die Website mit den zuvor genannten Anforderungen vollständig vereinbar.

Nicht barrierefreie Inhalte

Sollten noch Alternativinhalte zu Video- und Bildinhalten oder Erläuterungen zu Abkürzungen fehlen, bitten wir Sie, uns dies mitzuteilen.

Datum der Erstellung und der letzten Aktualisierung der Erklärung

Diese Erklärung wurde am 01.06.2022 erstellt und am 23.06.2025 geprüft. Eine Aktualisierung wurde nicht vorgenommen, aber die Website zur Prüfung der Konformität zur BITV 2.0 an die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik gemeldet.

Feedback und Kontaktangaben

Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Ihnen Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen auffallen.

Durchsetzungsverfahren

Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit kann ein Schlichtungsverfahren in Anspruch genommen werden. Weitere Informationen zu dem Verfahren und der Antragstellung finden Sie auf den Seiten der Schlichtungsstelle nach dem BGG